EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur: Ein Meilenstein für den Naturschutz

Schon im Juni 2024 beschloss der Rat der Europäischen Union die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur. Am 18. August 2024 trat sie in Kraft.
Handlungsbedarf zum Schutz der Natur
Die Europäischen Ökosysteme sind den Auswirkungen des Klimawandels, dem veränderten Wasserhaushalt und der Ausbreitung von invasiven Arten ausgesetzt. Die Folgen sind der Verlust der Artenvielfalt, das Austrocknen von Mooren sowie der Schädlingsbefall von Pflanzen.
Mit der neuen Verordnung sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu entwickeln, um geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten. Bis September 2026 müssen nationale Wiederherstellungspläne erstellt werden, in denen konkrete Maßnahmen und deren Finanzierung festgehalten sind. Die EU-Verordnung baut dabei auf bestehenden Richtlinien wie der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie auf und setzt diese konsequent fort.
Ziele und Maßnahmen
Die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur setzt klare und zukunftsweisende Ziele:
- Kontinuierliche Erholung der Natur durch Wiederherstellungsmaßnahmen in allen EU-Mitgliedstaaten.
- Erhöhung der Artenvielfalt und Stärkung der Ökosysteme, um natürliche Lebensräume widerstandsfähiger gegenüber äußeren Einflüssen zu machen.
- Unterstützung der Klimaschutzziele, indem natürliche CO₂-Senken wie Wälder, Moore und Feuchtgebiete gefördert werden.
- Bis 2030: Wiederherstellungsmaßnahmen auf mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU.
- Bis 2050: Wiederherstellungsmaßnahmen auf allen betroffenen Land- und Meeresflächen der EU.
Stadtgrün als Teil der Wiederherstellung
Städtische Ökosysteme sind essenzielle Bestandteile des europäischen Naturraums. Die Verordnung stellt deshalb sicher, dass es bis 2031 keinen Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche an städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung gibt. In den darauffolgenden Jahren sollen die nationale Gesamtfläche der Städtischen Grünflächen und die Baumüberschirmung bis zu einem noch zu definierendem „zufriedenstellenden Niveau“ gesteigert werden. Dabei muss jedes städtische Ökosystemgebiet, das noch gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmt wird, einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen. Die Verpflichtung zum Erhalt und Ausbau von Stadtgrün ist eine Chance für Kommunen, gezielt in grün-blaue Infrastruktur zu investieren.
Finanzierung: Wer trägt die Kosten?
Eine der zentralen Fragen bei der Umsetzung der Verordnung ist die Finanzierung. In Deutschland stehen über das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz bis 2028 mehr als 3,5 Milliarden Euro für Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verfügung. Diese Mittel sollen nicht nur zur Renaturierung von Landschaften, sondern auch zur Förderung klimafreundlicher und naturverträglicher Bewirtschaftungsformen genutzt werden. Gerade in städtischen Ökosystemen bieten sich besonders viele Möglichkeiten, Klimaanpassung, Artenvielfalt und Lebensqualität gemeinsam voranzubringen.
Zusätzlich wird die Europäische Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht über den Finanzierungsbedarf, bestehende Mittel und mögliche Finanzierungslücken vorlegen. Falls notwendig, könnten gezielte Förderinstrumente auf EU-Ebene eingerichtet werden, um Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne finanziell zu unterstützen.
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